Verein

Wen wir beraten

Lohnsteuerhilfevereine dürfen

beraten, wenn

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften, d.h. Einkünften aus Land- und Forst¬wirtschaft, Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit dürfen nicht von Lohnsteuerhilfevereinen beraten werden, gleiches gilt bei Vorliegen von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen. Eine Ausnahme bei den Gewinneinkünften besteht, wenn diese nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG in voller Höhe steuerfrei sind. Das betrifft bspw. die Übungsleiterpauschale oder steuerfreie Entschädigungen für kommunale Abgeordnete.

Bei weiteren Überschusseinkünften, insbesondere

besteht Beratungsbefugnis für die Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Einnahmen dieser Einkünfte insgesamt nicht mehr als 13.000 EUR (bei Einzelveranlagung) oder 26.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) betragen. Einkünfte aus Kapitalvermögen bleiben bei dieser Grenze ganz unberücksichtigt, wenn sie – aufgrund der Abgeltungsteuer – in die Einkommensteuerveranlagung nicht einbezogen werden.

Exakt beschreibt § 4 Nummer 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) den Umfang der Beratungsbefugnis

Der Qualitätsanspruch: höchster Qualitätsstandard bei der Beratung