Beitragsordnung
Gültig ab 01.01.2025 / Stand vom 01.01.2025
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§ 1 Allgemeines
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Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der
Satzung. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert
werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung
folgenden Jahr.
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Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 2 Aufnahmebedingungen
Aufgenommen werden können Personen und Steuerpflichtige gemäß § 3 der Satzung.
§ 3 Beitragsfestsetzung
- Die Aufnahme erfolgt bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften getrennt. Jede Person wird eigenständig Mitglied, bezahlen aber einen gemeinsamen Beitrag. Bei
Trennung/Scheidung werden dann beide Mitglieder ein
zeln betreut und der Beitrag wird einzeln
fällig. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.
- Bei Aufnahme von Einzelpersonen gilt die Beitragsfestsetzung unter Punkt 3 entsprechend
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Als Grundlage für die Beitragsfestsetzung, zählen die Brutto-Jahreseinnahmen zusammen.
Diese sind:
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Die Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds setzen sich aus den zuletzt bekannten beratungsfähigen,
steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die
Lohnersatzleistungen zusammen.
Diese sind:
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den zuletzt bekannten steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en)
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einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
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sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z. B. Vorruhestandsgelder), soweit nicht im
Bruttoarbeitslohn erhalten
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steuerfreie Einnahmen nach Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten);
z. B.
- Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG,
- Rentenabfindungen § 3 Nr. 3 EStG,
- Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG,
- Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG,
- Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG,
- Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG,
- Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz,
- Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass,
- Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
- Zuschläge nach § 3b EStG
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pauschal versteuerte Einnahmen
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Leistungen nach § 32b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
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steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil/
Ertragsanteil) Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungsleistungen
nach § 22 Nr. 1b EStG Einnahmen aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen
Versorgungsausgleichs nach § 22 Nr. 1c EStG sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen
und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
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Faktor 2,50 der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch
im Falle der Abgeltungsteuer)
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Faktor 2,50 der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
§ 4 Zahlungsweise und Fälligkeit
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Die festgesetzten Beträge werden zum 31. März des jeweiligen Beratungsjahres erhoben. Wird ein
Mitglied während des Beratungsjahres aufgenommen, wird der gesamte Jahresbeitrag sofort fällig.
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Die Beitragszahlung erfolgt durch Überweisung. Sobald der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde, kann
eine Beratung und die Erstellung der Steuererklärung erfolgen.
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Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 15 Euro pro Mahnung erhoben.
§ 5 Beiträge
Einmalige Aufnahmegebühr 15 €
|
Einkommen |
Beitrag |
| 01 |
bis 10.000 € |
60 € |
| 02 |
bis 15.000 € |
75 € |
| 03 |
bis 20.000 € |
90 € |
| 04 |
bis 25.000 € |
100 € |
| 05 |
bis 30.000 € |
115 € |
| 06 |
bis 35.000 € |
130 € |
| 07 |
bis 40.000 € |
145 € |
| 08 |
bis 45.000 € |
160 € |
| 09 |
bis 50.000 € |
175 € |
| 10 |
bis 57.500 € |
195 € |
| 11 |
bis 65.000 € |
215 € |
| 12 |
bis 75.000 € |
235 € |
| 13 |
bis 85.000 € |
255 € |
| 14 |
bis 100.000 € |
280 € |
| 15 |
bis 125.000 € |
300 € |
| 16 |
bis 150.000 € |
350 € |
| 17 |
bis 200.000 € |
400 € |
| 18 |
über 200.000 € |
450 € |
§ 6 Beitragserhöhungen
Beitragserhöhungen werden ab dem darauffolgenden Jahr erhoben, in dem der Beschluss vom Vorstand
gefasst wurde. Die Beitragserhöhung ist den Mitgliedern mindestens drei Monate vor Einsetzen der Wirkung
der Beitragserhöhung mitzuteilen. In der Regel wird das bis spätestens 30.09. des Kalenderjahres erfolgen.
Bei späteren Beitragserhöhungen nach dem 30.09. besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31.12.
§ 7 Mitteilungspflichten des Mitglieds
- Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen, um auch eine
korrekte Vertretung gegenüber dem Finanzamt zu gewährleisten.
§ 8 Vereinskonto
Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig:
Postbank Berlin IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXX0801 BIC: PBNKDEFF. Andere Zahlungsweisen werden
nicht anerkannt. Postbank Berlin, IBAN DE96700100800728460801, BIC PBNKDEFF. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.