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Beitragsordnung

Gültig ab 01.01.2017 / Stand vom 29.10.2016

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§ 1 Allgemeines
  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur vom Vorstand des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung der Beitragsordnung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Jahr.
  2. Beim Ausscheiden aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
§ 2 Aufnahmebedingungen
Aufgenommen werden können Personen und Steuerpflichtige gemäß § 3 der Satzung.
§ 3 Beitragsfestsetzung
  1. Die Aufnahme erfolgt bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften getrennt. Jede Person wird eigenständig Mitglied, bezahlen aber einen gemeinsamen Beitrag. Bei Trennung/Scheidung werden dann beide Mitglieder ein zeln betreut und der Beitrag wird einzeln fällig. Einer besonderen Kündigung bedarf es nicht.
  2. Bei Aufnahme von Einzelpersonen gilt die Beitragsfestsetzung unter Punkt 3 entsprechend
  3. Als Grundlage für die Beitragsfestsetzung, zählen die Brutto-Jahreseinnahmen zusammen.
    Diese sind:
    • Die Brutto-Jahreseinnahmen des Mitglieds setzen sich aus den zuletzt bekannten beratungsfähigen, steuerpflichtigen Einnahmen i.S.d. § 4 Nr. 11 StBerG aus sämtlichen Einkunftsarten und die Lohnersatzleistungen zusammen.
      Diese sind:
    • den zuletzt bekannten steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn nach Lohnsteuerbescheinigung(en)
    • einschließlich außerordentliche Einnahmen und Versorgungsbezüge
    • sonstige Entschädigungen nach § 24 Nr. 1a und 1b EStG (z. B. Vorruhestandsgelder), soweit nicht im Bruttoarbeitslohn erhalten
    • steuerfreie Einnahmen nach Einnahmen (ohne Erstattungen von Werbungskosten); z. B.
      • Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 3 Nr. 1a EStG,
      • Rentenabfindungen § 3 Nr. 3 EStG,
      • Bezüge nach § 3 Nr. 6 EStG,
      • Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG,
      • Leistungen nach § 3 Nr. 27 EStG,
      • Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG,
      • Auslandsverwendungszuschlag nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz,
      • Arbeitslohn nach DBA und Auslandstätigkeits-Erlass,
      • Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung,
      • Zuschläge nach § 3b EStG
    • pauschal versteuerte Einnahmen
    • Leistungen nach § 32b EStG, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
    • steuerfreie und steuerpflichtige Renteneinnahmen (nicht nur der Besteuerungsanteil/ Ertragsanteil) Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG, Einnahmen aus Versorgungsleistungen nach § 22 Nr. 1b EStG Einnahmen aus Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 22 Nr. 1c EStG sowie Einnahmen aus gelegentlichen Vermittlungen und Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG
    • Faktor 2,50 der Einnahmen aus Kapitalvermögen (auch im Falle der Abgeltungsteuer)
    • Faktor 2,50 der Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung
§ 3 Zahlungsweise und Fälligkeit
  1. Die festgesetzten Beträge werden zum 31. Januar des jeweiligen Beratungsjahres erhoben. Wird ein Mitglied während des Beratungsjahres aufgenommen, wird der gesamte Jahresbeitrag sofort fällig.
  2. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung.
  3. Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens zum 31. Januar eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Es ist eine Bearbeitungsgebühr von zusätzlich 10 Prozent des Beitrags zu zahlen.
  4. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 15 Euro pro Mahnung erhoben. Bei Lastschriftrückgaben wird eine Gebühr von 15 Euro berechnet.
§ 4 Beiträge
Einmalige Aufnahmegebühr 15 €

Einkommen Beitrag
01 10.000 € 45 €
02 15.000 € 62 €
03 20.000 € 74 €
04 25.000 € 85 €
05 30.000 € 99 €
06 35.000 € 111 €
07 40.000 € 120 €
08 45.000 € 140 €
09 50.000 € 155 €
10 55.000 € 160 €
11 60.000 € 174 €
12 65.000 € 189 €
13 70.000 € 195 €
14 75.000 € 205 €
15 80.000 € 210 €
16 85.000 € 215 €
17 90.000 € 220 €
18 95.000 € 225 €
19 100.000 € 230 €
20 105.000 € 235 €
21 110.000 € 240 €
22 110.001 € 245 €

§ 5 Beitragserhöhungen
Beitragserhöhungen werden ab dem darauffolgenden Jahr erhoben, in dem der Beschluss vom Vorstand gefasst wurde. Die Beitragserhöhung ist den Mitgliedern mindestens vier Monate vor Einsetzen der Wirkung der Beitragserhöhung mitzuteilen. In der Regel wird das bis spätestens 31.08. des Kalenderjahres erfolgen.
§ 6 Mitteilungspflichten des Mitglieds
  1. Änderungen der persönlichen Angaben sind dem Verein schnellstmöglich mitzuteilen, um auch eine korrekte Vertretung gegenüber dem Finanzamt zu gewährleisten.
§ 7 Vereinskonto
Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist sie nur auf das folgende Konto zulässig: Postbank Berlin, IBAN DE96700100800728460801, BIC PBNKDEFF. Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt.


Der Qualitätsanspruch: höchster Qualitätsstandard bei der Beratung