Satzung von Meine Lohnsteuerhilfe e.V.
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§ 1 - Name, Sitz und Arbeitsgebiet
(1) Der Verein führt den Namen „Meine Lohnsteuerhilfe e.V. –
Lohnsteuerhilfeverein“
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den
Zusatz "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in München und damit im Bezirk des Bayerisches
Landesamt für Steuern. Die Geschäftsleitung befindet sich in München und
damit in demselben Bezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der
Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(4) In der Außendarstellung ist die Verwendung von Marken und Logos ( z.B.
Meine Lohnsteuerhilfe) zulässig.
§ 2 - Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist
ausschließlich die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach
§ 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) für seine Mitglieder. Er ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und somit ein
Idealverein im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 - Mitglieder
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden,
der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf.
Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren
Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck
zu verwirklichen.
§ 4 - Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(2) Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung
und eine Beitragsordnung bekannt zu geben und auf Wunsch nach Beitritt
auszuhändigen.
(3) Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem
Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht innerhalb von 14 Tagen, so gilt die
Mitgliedschaft als bestätigt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung
von der Mitgliederliste oder durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Für den
Fall einer Beitragserhöhung besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Er ist
mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf
des jeweiligen
Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen
Austritts 3 Monate vor
Geltung des erhöhten Beitrags (§ 7 Abs. 3 der Satzung), per Einschreiben
gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung oder das Ansehen des Vereins bzw. seine
Mitglieder gröblich
verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter
Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes. Das Mitglied
hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstands binnen eines
Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über
den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, wenn nach Absenden der zweiten Mahnung mindestens zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung
die Streichung angedroht worden ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und
Pflichten gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige
Haftpflichtansprüche nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige
Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
(6) Dem Mitglied steht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer
Beitragserhöhung zu, auf das bei Bekanntgabe der Betragserhöhung gesondert
hingewiesen wird.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß
der Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied
ist verpflichtet, alle für die
Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte
zu erteilen.
(2) Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
(3) Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen
von § 7 der Satzung verpflichtet.
(4) Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 - Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein Jahres-Mitgliedsbeitrag als Geldbeitrag sowie eine einmalige
Aufnahmegebühr erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen
Gesichtspunkten gestaffelt. Die Zahlungen werden per Lastschriftverfahren
eingezogen. Zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines
anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens ist in der Beitragsordnung
geregelt.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den
Verein fällig. Folgebeiträge sind am 31.01. eines jeden Jahres fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags werden in der
Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung durch den Vorstand bedarf.
Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls vom Vorstand zu
genehmigen. Die geänderte oder neugefasste Beitrags
ordnung ist den Mitgliedern vier Monate vor dem Zeitpunkt bekannt zu geben, von dem an sie gelten soll. Den Mitgliedern steht ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung zu, auf das bei Bekanntgabe der Betragserhöhung gesondert hingewiesen wird.
(4) Daneben wird für die Hilfeleistung in Steuersachen i.S.d. § 2 der Satzung kein
besonderes Entgelt erhoben.
§ 8 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 10 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(3) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal
im Jahr stattzufinden.
(4) Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich in
Textform per Email (bei Mitgliedern ohne Emailadres
se per Post) mit einer Frist
von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des
Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu
benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem
Mitglied einzeln bekannt
zu geben und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte
Adresse gerichtet ist.
(5) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des
wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen der
Geschäftsprüfung (§ 13 Nr.
1 der Satzung) an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung abzuhalten, in
der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis
der Geschäftsprüfung
durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner
Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
(6) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen
einzuberufen.
(7) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet
die Versammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Die Art der Abstimmung entscheidet der
Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
, unbeschadet der
Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks)
mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig.
(10) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
(11) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins
§ 11 - Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus zwei Vorständen und einem
stellvertretenden Vorstand.
(2) Der 1. Vorstand vertritt den Verein einzeln, im
Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich ver
treten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf
Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt
jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfach
er Mehrheit. Sofern der
Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
keine Vergütung.
Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem
Vorstandsmitglied bei
Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können
in angemessener
Weise erstattet werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den Ersatz der
notwendigen Aufwendungen, die Ihnen in Wahrnehmung
satzungsgemäßer
oder gesetzlicher Aufgaben entstehen, und auf eine
angemessene Vergütung
entsprechend der jeweiligen Dienstverträge. Wird ein Vorstandsmitglied als
Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so ist eine
branchenübliche Höhe der Vergütung zu zahlen und in
der
Mitgliederversammlung offen zu legen. Der Vorstand
ist nicht von der
Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(7) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für die Geschäfts
führung des Vorstandes
Anwendung.
(8) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
- Führung und Überwachung der laufenden und außerordentlichen Geschäfte
des Vereins
- Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von § 30 BGB, sofern der Vorstand die
Geschäfte des Vereins nicht selber führt
- Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und
deren Überwachung im
Sinne des § 14 der Satzung
- Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts und Einberufung der
Mitgliederversammlung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
§ 12 - Satzungsänderung
(1) Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu
der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung
eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder.
(2) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
§ 13 - Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen für den Verein gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:
-
Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und
der Vermögensübersicht sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des
Lohnsteuerhilfevereins jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des
Geschäftsjahres durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.
-
Zu Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:
-
Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in
Steuersachen befugt sind,
-
Prüfungsverbände, zu deren satzungsmäßigen Zweck
die regelmäßige oder
außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein
gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter,
Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
-
Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit oder die Möglichkeit
einer Interessenkollision besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder,
besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind, können nicht
Geschäftsprüfer sein. Das gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch
oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen, die
Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der
Führung der Bücher oder Aufstellung der zu prüfenden Unterlagen mitgewirkt
haben.
-
Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts,
spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, eine
Abschrift hiervon der zuständigen Aufsichtsbehörde
zuzuleiten und innerhalb
von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichts den
wesentlichen Inhalt der
Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich
bekannt zu geben.
-
Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde
innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung an
zuzeigen. Von
bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist sie spät
estens 2 Wochen vorher
zu unterrichten.
-
Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen
Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der
Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.d. § 7 DVLStHV und § 30
StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 14 - Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratun
gsstellen i.S.d. § 23 StBerG
ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11
StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer
Beratungsstelle
angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei
der Hilfeleistung in
Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten
Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird
ein Leiter bestellt; er darf
gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter
übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Per
sonen bestellt werden, die
die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 StBerG in der jeweils gültigen Fassung
erfüllen. Wer sich so verhalten hat, dass die Besor
gnis begründet ist, er werde
die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfü
llen, darf nicht als
Beratungsstellenleiter bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, und
verschwiegen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit
in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen
ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuers
achen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG der Mitglieder sind
auf die Dauer von 10 Jahren
nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds
aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch
schon vor Beendigung
dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforder
ung binnen sechs
Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in
anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben
unberührt.
§ 15 - Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung
(1) Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des
Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht
ausgeschlossen werden.
(2) Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden
Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust
von Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögenshaftpflichtversicherung in
angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i.S.d. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über
den Versicherungsvertrag ist das Bayerisches Landesamt für Steuern.
§ 16 - Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu
diesem Zweck gesondert
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es
einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die
Vorstandsmitglieder Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis gemäß § 11 Abs. 2
der Satzung gilt hierbei entsprechend.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung über die Auflösung des
Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die
Bestellung eines
Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten gem. § 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG
zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt das Restvermögen nach
durchgeführter Liquidation an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den
Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert zu entscheiden.
§ 17 - Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Fall München.
§ 18 - Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht
die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.